1. Abschluss des Vertrages
1.1 Dem Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber liegen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers werden hiermit widersprochen. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber bis zur Geltung von neuen Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.
1.2 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Einkaufsabteilung des Auftraggebers schriftlich, durch Telefax oder in elektronischer Form erteilt oder bestätigt werden.
1.3 Bestellungen und Lieferabrufe gelten als angenommen, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht innerhalb von 1 Woche seit Zugang schriftlich widerspricht. Er darf den Auftraggeber nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.
1.4 Kostenvoranschläge, Erstmuster und Muster im Allgemeinen sind verbindlich und nicht zu vergüten.
2. Preise
2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer – frei Verwendungsstelle verzollt einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernimmt der Auftraggeber nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der Auftragnehmer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
2.2 Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich der Auftraggeber vor.
3. Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise, Exportbeschränkungen
3.1 Vom Auftraggeber angeforderte Ursprungsnachweise wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Auftragnehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet innerhalb von 30 Tagen ab Auftragsannahme und dann jeweils innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert dem Auftraggeber Langzeitlieferantenerklärungen gemäß der jeweils gültigen europäischen Verordnung zu überlassen. Kann dies für einzelne Warenlieferungen nicht erfolgen, so müssen entsprechende Ursprungsnachweise spätestens mit Rechnungsstellung überlassen werden.
4. Lieferung, Termin, Verzögerung
4.1 Es gelten unsere Versand- und Transportvorschriften in ihrer jeweils letzten gültigen Fassung. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unserer Bestell-, Artikelnummer deutlich aufweisen muss.
4.2 Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Wir sind berechtigt, dem Auftragnehmer die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Wenn wir wieder- Verwendungs- fähige Verpackung frachtfrei an den Auftragnehmer zurücksenden, haben wir Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.
4.3 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Auftraggeber. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß INCOTERMS 2020) vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Frachtführer abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
4.4 Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder die Montage übernommen, so trägt der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Regelungen, alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reise- kosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
4.5 Im Falle des Verzugs des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, je Arbeitstag des Verzugs 0,5% max. jedoch 5% der Vertragssumme als Vertragsstrafe zu verlangen. Ferner kann der Auftraggeber auch nach seiner Wahl nach vorheriger Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die von dem Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen.
4.6 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von dem Auftraggeber geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
4.7 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigt den Auftraggeber ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs des Auftraggebers zur Folge haben. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Qualität
5.1 Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an den Auftraggeber zu liefernden Erzeugnissen ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und den Auftraggeber auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
5.2 Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden des Auftraggebers, ein.
6. Mängelansprüche und Rückgriff
6.1 Bei Mängeln sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzusenden. Eine Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
6.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die vom uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs.3 BGB zu verweigern.
6.3 Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach der Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch uns mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vorzunehmen lassen.
6.4 Sachmängelansprüche verjähren nach 24 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Erhebung der Mängelrüge. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang). Die Verjährungsfrist gem. § 479 BGB bleibt unberührt.
6.5 Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
6.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
6.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
6.8 Nehmen wir von uns produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vor, wobei es einer Fristsetzung nicht bedarf.
6.9 Wir sind berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hatte.
6.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 6.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 6.8 und 6.9 frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Auftragnehmer.
6.11 Zeigt sich innerhalb von 18 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
6.12 Für garantierte Beschaffenheit der Lieferungen haftet der Auftragnehmer verschuldens-unabhängig. Für solche Pflichtverletzungen gilt die Verjährungsfrist des § 479.
7. Produkthaftung
7.1 Werden wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung für die Risiken einen angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten und auf Verlangen des Bestellers nachzuweisen.
8. Konformität und Informationspflichten
8.1 Der Lieferant verpflichtet sich betreffend der an Lubmann GmbH-Werk gelieferten Waren inklusive Verpackungen die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr.1907/2006) einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche an Lubmann GmbH gelieferten Stoffe selbst oder von Vorlieferanten (vor) registrieren zu lassen, sofern ihn Registrierungspflichten nach REACH treffen. Ist der Lieferant nach der REACH-Verordnung selbst nicht registrierungspflichtig, verpflichtet er seine Vorlieferanten zur Einhaltung ihrer Pflichten nach REACH.
8.2 Der Lieferant verpflichtet sich dazu, sämtliche aufgrund der REACH-Verordnung erforderlichen Informationen und Dokumentationen innerhalb der in REACH vorgesehenen Fristen an Lubmann GmbH zu übermitteln bzw. die Informationen seines Vorlieferanten unverzüglich an Lubmann GmbH weiterzuleiten.
8.3 Wird Lubmann GmbH wegen Verletzung der REACH-Vorschriften von Kunden, Konkurrenten oder Behörden in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist Lubmann GmbH berechtigt, von dem Lieferanten die Freistellung von diesen Ansprüchen oder den Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die nicht vorhandene REACH-Konformität verursacht wurde.
8.4 Die vorgenannten Verpflichtungen gelten entsprechend (mit Ausnahme der Registrierungs-pflichten), wenn der Lieferant seinen Sitz in einem Nicht-EU-Land hat.
9. Nachhaltigkeit
Alle Lieferanten werden eingehend auf Umweltaspekte geprüft. Hierzu zählt auch die Implementierung von Umweltmanagementsystemen nach ISO 14001. Wichtig ist uns auch ein umweltfreundlicher Herstellungsprozess. Hier spielen Aspekte wie die Förderung energiesparender Prozesse, die Minimierung des Schadstoffausstoßes sowie der verantwortungsvolle Umgang mit Ressourcen eine wichtige Rolle.
Der sparsame Umgang mit natürlichen Ressourcen, sowie der Einsatz umweltverträglicher und energiesparender Verfahren ist für Lubmann GmbH und deren Lieferanten verpflichtend. Unterauftragnehmer des Lieferanten sind ebenfalls auf die Erfüllung dieser Vorgaben zu verpflichten. Lubmann GmbH behält sich das Recht vor, die Einhaltung zu überprüfen. Die Energieeffizienz der angebotenen Produkte, Einrichtungen und Dienstleistungen ist neben wirtschaftlichen Aspekten mit entscheidend bei unserer Auftragsvergabe.
10. Mindestlohngesetz (MiLoG)
Der Lieferant bestätigt, dass er sich stets über die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen ausreichend informiert und die gezahlte Vergütung mindestens diesen Anforderungen entspricht und insbesondere das Gesetz über den Mindestlohn (MiLoG) eingehalten wird.
11. Schutzrechte
11.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Verwendung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Dem Auftragnehmer ist die vorgesehene Nutzung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber bekannt. Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass die Nutzung seiner Lieferungen und Leistungen dazu führt, dass fremde Schutzrechtsanmeldungen oder Schutzrechte benutzt werden, hat er den Auftraggeber zu unterrichten. Im Verletzungsfall stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen der Schutzrechtsverletzung gegen den Auftraggeber geltend machen.
Im Verletzungsfall ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber unentgeltlich entweder das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der betreffenden Liefergegenstände zu verschaffen oder diese so abzuändern, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt, die Liefergegenstände jedoch gleichwohl vertragsgemäß sind.
11.2 Der Auftragnehmer wird die Benutzung von veröffentlichten eigenen oder in Lizenz genommenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen mitteilen.
12. Beistellung und Miteigentum
12.1 Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben Eigentum des Auftraggebers. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für den Auftraggeber. Es besteht Einvernehmen, dass der Auftraggeber im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer, an den unter Verwendung der Stoffe und Teile des Auftraggebers hergestellten Erzeugnisse ist, die insoweit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verwahrt werden.
12.2 Einem vom Auftragnehmer ausdrücklich gewünschten einfachen Eigentumsvorbehalt wird nicht widersprochen. Widersprochen werden jedoch einem verlängerten Eigentumsvorbehalt und Konzernklauseln.
13. Zeichnungen, Ausführungsunterlagen, Werkzeuge und Geheimhaltung
13.1 Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Werkzeuge, die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellt werden, sind in einer gesonderten Werkzeugvereinbarung geregelt.
13.2 Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder verschrottet, noch Dritten – z. B. zum Zwecke der Fertigung – zugänglich gemacht werden. Für andere als die mit Ihnen gefertigten Produkte dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind vom Auftragnehmer auf dessen Kosten für den Auftraggeber während der Vertragsdurchführung sorgfältig zu lagern.
13.3 Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von ihm entwickelten Verfahren vor.
13.4 Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstigen Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an den Auftraggeber notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben das ausschließliche Eigentum des Auftraggebers. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Auftraggebers dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an den Auftraggeber – nicht vervielfältigt oder anderweitig verwendet werden. Nach Wahl des Auftraggebers sind alle von dem Auftraggeber stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und teilweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an den Auftraggeber zurückzugeben oder zu vernichten. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor. Soweit dem Auftraggeber diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
13.5 Diese Geheimhaltungsverpflichtungen gelten auch nach Ende der Geschäftsbeziehung. Sie erlöschen erst, wenn und soweit das in den überlassenen Zeichnungen, Entwürfen, Normblättern, Druckvorlagen, Modellen, Mustern, Werkzeugen u. ä. enthaltene kaufmännische und technische Wissen allgemein bekannt geworden ist.
13.6 Des Weiteren gelten die Inhalte der im Einzelfall abzuschließenden Geheimhaltungsverträge.
13.7 Der Auftragnehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber werben.
14. Zahlung
14.1 Zahlungen erfolgen nach Datum der ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung nach Abzug 30 Tage / 3% Skonto. Ansonsten erfolgt die Zahlung ohne Abzug innerhalb von 60 Tagen. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt und gelten nicht als Bestätigung einer ordnungsgemäßen Lieferung.
14.2 Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
15 .Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, Gerichtstand, anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist der Leistungsort, für Zahlungen der Sitz des Auftraggebers.
15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.